Medizin-/Arztstrafrecht –eine besondere Verantwortung

Als Arzt stehen Sie täglich im Spannungsfeld hoher Anforderungen an Sie als Mensch und als Berufsausübender; verschieden schwere Erkrankungen, Patienten mit sehr unterschiedlichen Bedürfnissen und Ansprüchen, Zeitdruck, Hektik, eine kaum noch zu überschauende Bürokratie und schnell zu treffende, manchmal weitreichende, Entscheidungen.
Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler, davor ist auch der Mediziner und Heilmittelerbringer nicht gefeit. Anders, als in vielen anderen Bereichen jedoch haben Fehler in diesem Berufszweig häufig verheerende Auswirkungen – auf den Patienten, aber auch auf den Behandelnden!

Das medizin-/arztstrafrechtliche Verfahren nimmt schneller und drastischer als in anderen strafrechtlichen Bereichen existentiell bedrohliche Formen an; neben dem rein strafrechtlichen Vorwurf (z.B. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte oder im Abrechnungsbereich) mit seinen drohenden Folgen, der oftmals eine tiefe eigene Verunsicherung auslöst und vielfach mit Durchsuchung und Beschlagnahme von Arzt- und Patientenunterlagen direkt in den Arbeitsalltag einschlägt, so daß eine Praxis o.ä. nahezu lahmgelegt werden kann, kommen der rufschädigende Aspekt und nicht zuletzt der drohende Widerruf der Approbation und somit Vernichtung der beruflichen Existenz hinzu.
Daher ist es wichtig, spätestens (!) bei Bekanntgabe eines strafrechtlichen Vorwurfs, der mit Ihrer Berufsausübung zusammenhängt, unmittelbar Kontakt zu einer auf dem Gebiet des Medizin-/Arztstrafrechts erfahrenen Fachanwältin für Strafrecht aufzunehmen, denn in diesem besonders sensiblen Gebiet des Strafrechts kommt es auf eine möglichst frühzeitige richtige Weichenstellung an, die in professionelle Hände gehört.
Hier wird- wenn rechtlich angezeigt in regelmäßig enger Kooperation mit Fachanwälten für Medizinrecht – daher eine konsequente Verteidigung von der ersten Minute an und aus einem Guß für Sie übernommen.

Auch für die Beratung – ob in der Planungsphase oder bei bereits bestehenden Verträgen – stehe ich Ihnen im Hinblick auf strafrechtliche Relevanz kompetent zur Seite.  Nicht zuletzt durch die neu hinzugekommenen Straftatbestände im Bereich der sog. “Korruption im Heilwesen” macht sich Verunsicherung breit; wer kann, wer darf noch mit wem wie kooperieren, welche Formen und Arten von Gemeinschaften, (Versorgungs-) Zentren, ausgelagerten Bereichen (wie z.B. im Bereich Zahntechnik) sind (noch) zulässig, wo beginnt eine mögliche Strafbarkeit bei Kooperationsverträgen, was ist bei Fortbildungen noch oder nicht mehr zulässig – die Problemlagen und Fragestellungen sind so vielfältig wie Ihr beruflicher Alltag.